§ 1 — Name und Sitz der Partei(1) Die Partei führt den Namen „Initiative moralischer Persönlichkeiten für innovative Umtriebe“ mit dem Untertitel „Hehre Allianz für Souveränität, Charakter, Ethos und Kontinuität“, akronymisch „I.m.Per.i.Um. H.A.S.Ch.E.K.“; ihre Kurzbezeichnung lautet „Initiative moralischer Persönlichkeiten für innovative Umtriebe“.
(2) Ihr Wahlspruch lautet: „Ex Ordine Auctoritas.“ – Aus der Ordnung erwächst Autorität.
(3) Die Partei hat ihren Sitz in Graz.
(4) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa einschließlich Überseegebieten.
(5) Die Partei kann nach geographischen oder sachlichen Gesichtspunkten Untergliederungen errichten.
§ 2 — Zweck und Aufgaben der Partei(1) Die Partei ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes 2012.
(2) Ihr Zweck ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf allen Ebenen sowie die Vertretung politischer, gesellschaftlicher und kultureller Anliegen ihrer Mitglieder. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(3) Die Partei verfolgt ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Mitteln.
(4) Die Partei ist programmatisch offen und entwickelt ihre Positionen laufend im Rahmen innerparteilicher demokratischer Prozesse.
(5) Zur Erfüllung ihres Zwecks kann die Partei insbesondere:
a) an Wahlen teilnehmen
b) Kandidaten aufstellen
c) politische Programme erarbeiten
d) Informations- und Bildungsveranstaltungen durchführen
e) Publikationen herausgeben
f) mit anderen Organisationen zusammenarbeiten
g) Öffentlichkeitsarbeit betreiben
h) Grundlagenarbeit und Forschung betreiben
i) Kapitalgesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Vereine, Stiftungen, Trusts, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE) gründen bzw. sich an solchen beteiligen
§ 3 — Arten der Parteimitgliedschaft(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden; die Parteimitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder und werden, sofern es sich um natürliche Personen handelt, als Genossen bzw. Genossinnen bezeichnet.
(2) Ordentliche Genossen beteiligen sich voII an der Parteiarbeit und sind zur Ausübung des Stimmrechts am Generalkapitel berechtigt.
(3) Außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit der Partei vor allem durch Entrichtung eines Obolus. Sie sind zur bloßen Teilnahme am Generalkapitel berechtigt, ohne daß hiermit jedoch ein Stimmrecht verbunden wäre.
(4) Eine Änderung der Form der Parteimitgliedschaft ist dem Politbüro anzuzeigen und wird mit Bestätigung durch dieses wirksam.
(5) Juristischen und unmündigen Personen steht nur die außerordentliche Parteimitgliedschaft offen; bei unmündigen Personen ist hierfür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(6) Mündige Minderjährige können bei gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit ordentliche Genossen werden.
(7) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste ernannt.
§ 4 — Eintritt in die Partei(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei; hierum ist ein schriftliches Ansuchen an das Politbüro zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet das Politbüro; Beitrittsgesuche können jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung bzw. -bestätigung durch das Politbüro wirksam; das Politbüro hat eine Liste sämtlicher (ordentlicher und außerordentlicher) Genossen und Mitglieder sowie solcher ehrenhalber zu führen.
(3) Die Partei kann im Wege des Souveränen Hochmeisters einer natürlichen oder juristischen Person auch die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Ehrenmitgliedschaft kommt mit der Annahme durch den Geehrten zustande. Die Mitgliedschaft honoris causa (h.c.) hat im Regelfall außerordentlichen Charakter, im Falle von natürlichen Personen kann jedoch auch die ordentliche Parteimitgliedschaft ehrenhalber ausgesprochen werden.
(4) Das Politbüro kann beschließen, einem Mitgliedswerber bereits vor Entscheid über die Aufnahme in die Partei als Möchtegern-Genossen die gänzliche oder teilweise Teilnahme am Parteibetrieb zu gestatten. Solche Möchtegern-Genossen sind nicht Parteimitglieder im Sinne dieser Statuten. Das Politbüro kann Mitgliedsanwärter ohne Angabe von Gründen wieder formlos streichen.
§ 6 — Austritt aus der Partei(1) Genossen und Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Politbüro schriftlich zu erklären und muß keine Begründung enthalten. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Genossen oder Auflösung der juristischen Person.
§ 7 — Ausschluß aus der Partei(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
(2) Der Ausschluß aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn der Genosse bzw. das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlußgrund liegt auch dann vor, wenn der Genosse bzw. das Mitglied die Grundwerte der Partei verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.
(3) Über den Ausschluß entscheidet endgültig das Politbüro; auf Ersuchen des Auszuschließenden hat die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK) zuvor eine Stellungnahme in der Sache zu erstatten, welche Berücksichtigung zu finden hat.
§ 8 — Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeitrag (Obolus), Parteispenden(1) Die finanziellen Mittel der Partei bestehen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen (Obolus), Spenden, Sammlungen, Erträgnissen aus Veranstaltungen, Erträgnissen aus Beteiligungen, öffentlichen Förderungen und sonstigen rechtmäßigen Einnahmen.
(2) Es ist von allen Genossen und Mitgliedern ein Obolus zu entrichten; seine Höhe, Tourlichkeit und Fälligkeit bestimmt das Politbüro. Für Ehrenmitglieder sind Erleichterungen und Ausnahmen möglich.
(3) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Parteispenden sind entsprechend den gesetzlichen Publizitätspflichten offenzulegen.
(4) Die Mittel dürfen nur für Parteizwecke verwendet werden.
(5) Die Quästur der Partei führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben.
(6) Es gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 und der Parteienförderungsgesetze.
§ 9 — Organe der Partei(1) Organe der Partei sind
a) das Generalkapitel als Versammlung aller Genossen und Mitglieder: s. §§ 10-14;
b) das Zentralkomitee (ZK): s. § 15;
c) das Politbüro des Zentralkomitees: s. § 16;
d) die Schatzkanzlei (die Quästur): s. § 17;
e) die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK): s. § 18.
(2) Es ist möglich, daß von ein- und derselben Person mehrere Parteifunktionen simultan übernommen und gleichzeitig in Personalunion ausgeübt werden. Im Politbüro ist ein Verzeichnis aller Parteifunktionen zu führen, das den Namen des jeweiligen Funktionsträgers, das Datum der Übernahme der Funktion und das der Beendigung enthält.
(3) Zum offiziellen Maskottchen der Partei wird die schwarze Katze bzw. der schwarze Kater auserkoren.
(4) Einem schwarzen Kater der Partei gebührt, sobald ihm zumindest ein weißes Schnurrhaar gewachsen ist, der auf Lebenszeit verliehene Ehrentitel „Imperialer Erzkater der Partei“; einer weiblichen schwarzen Katze steht analog dazu der Ehrentitel „Imperiale Protokatze der Partei“ zu.
§ 10 — Einberufung und Aufgaben des Generalkapitels(1) Ein Generalkapitel ist anzuberaumen und einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal alle fünf Jahre.
(2) Dem Generalkapitel sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Parteiorgane;
b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) – jedoch nicht des Politbüros – nach Ablauf der jeweiligen Periode;
c) Entlastung des Politbüros und des Zentralkomitees;
d) Beschluß von Satzungsänderungen nach Vorbereitung durch das Zentralkomitee (ZK).
§ 11 — Form der Einberufung des Generalkapitels(1) Das Generalkapitel ist vom Politbüro unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuberufen.
(2) Die Einberufung des Generalkapitels muß den Gegenstand der Beschlußfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Einladung erfolgt vorzugsweise per E-Mail. Das Politbüro ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Genossen und Mitglieder die Einladung auch über das Internetportal der Partei ImPeriUm.HASChEK.it auszusprechen.
§ 12 — Beschlußfähigkeit des Generalkapitels(1) Beschlußfähig ist jedesordnungsgemäß einberufene Generalkapitel.
(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Genossen und Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Zentralkomitees (ZK) und des Politbüros.
§ 14 — Generalkapitelbeschlüsse(1) Für im Generalkapitel gefaßte Beschlüsse bestehen keine Formvorschriften, sie sind jedoch im Rahmen einer Niederschrift vom Vorsitzenden des Generalkapitels zu dokumentieren.
(2) Jeder Genosse bzw. jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen bzw. eine Abschrift zu verlangen.
§ 15 — Zentralkomitee (ZK)(1) Das Zentralkomitee (ZK) besteht aus
a) dem Politbüro,
b) dem Großschatzkanzler, auch Quästor genannt, welcher das Parteiaerar verwaltet und die Finanzgebarung der Partei führt, wofür ihm der Souveräne Hochmeister die alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und/oder Bankvollmacht erteilen kann,
c) dem Vorsitzenden der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK), auch Prätor genannt,
d) sowie optional aus bis zu drei weiteren Mitgliedern, dem Triumvirat, welche als
i. Consiliator Primus,
ii. Consiliator Secundus und
iii. Consiliator Tertius bezeichnet werden.
(2) Das Generalkapitel wählt aus seinen Reihen die Mitglieder des Zentralkomitees mit Ausnahme des Politbüros nach demokratischen Prinzipien mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Zentralkomitees werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Mitglieder im Amt, es sei denn, ein Mitglied tritt vorzeitig zurück. Scheidet ein Mitglied des Zentralkomitees aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) aus dem Kreis der Genossen ein Ersatzmitglied, welches ehestmöglich vom Generalkapitel zu bestätigen und zu bestellen ist.
(4) Dem Zentralkomitee sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Politbüros nach Ablauf der jeweiligen Periode;
b) Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung der Partei;
c) Beratung über und Vorbereitung von Satzungsänderungen zum Beschluß durch das Generalkapitel;
d) Beratung und Beschlußfassung über sonstige vom Politbüro auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten;
e) Beschlußfassung über ein Parteiprogramm;
f) Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(5) Die Beschlüsse des Zentralkomitees können auch im Umlaufwege und/oder mit Mitteln der Telekommunikation gefaßt werden.
(6) Emeritierte Mitglieder des Zentralkomitees sind berechtigt, ihre Funktionsbezeichnung mit der Beifügung „em.“ weiterzuführen.
§ 16 — Politbüro(1) Das Politbüro ist das höchste, exekutive Führungsgremium und wird vom Zentralkomitee (ZK) gewählt, wobei Wiederwahl jeweils möglich ist. Es besteht aus
a) dem Souveränen Hochmeister (Magister Generalis) und
b) dem Großkomtur als seinem Stellvertreter.
(2) Die Partei wird nach außen vom Souveränen Hochmeister allein vertreten. Bei der Person des Souveränen Hochmeisters hat es sich um einen ordentlichen Genossen zu handeln. Als erster Souveräner Hochmeister der Partei wird vom Konstituierenden Kongreß zur Feier und Honorierung der zufälligen Gleichheit seines Namens mit dem Akronym des Untertitels des Parteinamens der Parteigründer Mag. Klaus Michael Haschek berufen. Im Fall einer Verhinderung des Souveränen Hochmeisters wird die Partei vom Großkomtur vertreten. Im Fall der Verhinderung des Souveränen Hochmeisters und seines Vertreters wird die Partei vom ältesten Mitglied des Zentralkomitees (ZK) vertreten.
(3) Die Mitglieder des Politbüros werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Mitglieder im Amt, es sei denn, ein Mitglied oder das gesamte Politbüro tritt vorzeitig zurück. Dem Politbüro obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung des Generalkapitels, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Souveräne Hochmeister kann zu seiner Unterstützung einen Generalsekretär bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Politbüros aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren, bestätigen und bestellen die Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) aus ihrem Kreis ein Ersatzmitglied.
(4) Die Beschlüsse des Politbüros können auch im Umlaufwege und/oder mit Mitteln der Telekommunikation gefaßt werden, sind für die ihm nachgeordneten Parteiorgane bindend und von diesen umzusetzen.
(5) Das Politbüro erstellt einen Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Dieser wird vom Generalkapitel beschlossen und veröffentlicht.
§ 17 — Schatzkanzlei (Quästur)(1) Der Großschatzkanzler, auch Quästor genannt, wird vom Generalkapitel auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Dem Großschatzkanzler (Quästor) obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat dem Generalkapitel über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(2) Die Quästur führt ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen.
(3) Darüber hinaus erstellt die Quästur Rechenschaftsberichte.
(4) Bei der Quästur ist ein Verzeichnis des Parteivermögens und der Verbindlichkeiten der Partei zu führen, weiters ein Verzeichnis aller bestehenden Mitgliedschaften, Beteiligungen, aller aufrecht abgeschlossenen Verträge und Dauerschuldverhältnisse. Hiervon ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter und alltägliche Fahrnisse.
(5) Ab dem Zeitpunkt, an welchem zum ersten Male das Vermögen der Partei den Gegenwert von EUR 10.000,00 übersteigt, hat die Quästur binnen eines Zeitraums von einem Jahr die Gründung eines gemeinnützigen Vereines im Bereich des Natur- und Tierschutzes zu veranlassen.
§ 18 — Die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK)(1) Als Aufsichtsorgan und zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK) berufen. Weiters wird sie in Disziplinarangelegenheiten gegen Genossen und Mitglieder tätig. Sie besteht aus dem Vorsitzenden der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK), auch Prätor genannt, welcher als Vorsitzender in Schieds- und Disziplinarverfahren fungiert.
(2) In Schiedsverfahren kann jeder beteiligte Streitteil jeweils ein Mitglied der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) namhaft machen.
(3) In Disziplinarverfahren nominiert der Souveräne Hochmeister ein Mitglied der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) als Verteidiger der Partei (defensor partis); jeder andere Beteiligte kann jeweils ein Mitglied der Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) namhaft machen.
(4) Die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK) entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch die Zentralen Parteikontrollkommission (ZPKK) zulässig.
§ 19 — Katzengestützter LosentscheidLiegt bei einer Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Optionen Stimmengleichheit vor, wird die Entscheidung durch das Los getroffen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:Für jede in Frage kommende Option wird der nächstverfügbaren Parteikatze ein Leckerbissen vorgelegt. Sämtliche Leckerbissen müssen dabei identisch sein und zeitgleich zum Fraße vorgelegt werden; jeder Leckerbissen repräsentiert dabei eine der zur Auswahl stehenden Optionen.Derjenige Leckerbissen, der von der Katze zuerst gefressen wird, entscheidet den Losentscheid zugunsten der dadurch repräsentierten Option.
§ 20 — Notgeschäftsführungskollegium(1) Für den Fall der nicht bloß vorübergehenden Handlungsunfähigkeit der Partei ist ein dreiköpfiges Notgeschäftsführungskollegium wie folgt zu bestellen:
a) das erste Mitglied soll aus dem Kreis der Notare mit Amtssitz in der Steiermark bestellt werden; für seine Nominierung ist an das Präsidium der Notariatskammer für Steiermark heranzutreten;
b) das zweite Mitglied soll dem Kreis der Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in der Steiermark angehören; seine Namhaftmachung erfolgt durch das Präsidium der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer;
c) beim dritten Mitglied soll es sich um einen in der Steiermark tätigen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer handeln, welcher vom Präsidium der Landesstelle Steiermark der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer benannt wird.
(2) Alle drei Mitglieder dieses Notgeschäftsführungskollegium sind gleichberechtigt und handeln stets gemeinsam; sie haben zunächst zu versuchen, im Rahmen eines anzuberaumenden Generalkapitels die vakanten relevanten Organe der Partei aus dem Kreis der bestehenden Genossen und Möchtegerns nachzubesetzen und so die Handlungsfähigkeit der Partei wiederherzustellen. Hierzu dürfen allerdings keine neuen Genossen aufgenommen werden mit Ausnahme der bereits bestehenden Möchtegerns. Mit Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Partei gilt das Notgeschäftsführungskollegium als aufgelöst.
(3) Erst wenn sich dies als unmöglich herausstellt, ist vom dreiköpfigen Notgeschäftsführungskollegium die Partei gemäß § 21 abzuwickeln und aufzulösen.
(4) Dem Notgeschäftsführungskollegium gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Entlohnung aus dem Aerar der Partei.
§ 21 — Abwicklung und Auflösung der Partei(1) Die Partei kann durch den Beschluß des Generalkapitels aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch das Politbüro.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen einem Verein der Partei gem. § 17 Abs. 5, in Ermangelung eines solchen auf jeden Fall aber einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits zur Förderung des Tierwohls einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff. BAO zuzuführen hat.
§ 22 — Durchführungsbestimmungen und GeschäftsordnungDas Politbüro ist ermächtigt, die näheren Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung durch eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 23 — InkrafttretenDiese Satzung tritt mit ihrer Hinterlegung beim Bundesministerium für Inneres in Kraft.
Angaben gem. § 7a PartG:
Parteienregisterzahl 502157
Sitz: Graz
Zustellanschrift: A-8042 Graz, Fruhmannweg 34
Organschaftlicher Vertreter: Souveräner Hochmeister Mag. Klaus Michael Haschek



© İ.რ.Ƥɛʁ.ɩ.ᑌო. Ħ.𐌰.Ꚃ.₵ɦ.Є.Ӄ.